- Subventionsbetrug: Corona-Soforthilfen und ihre strafrechtlichen Folgen -

„Subventionsbetrug“ hatten sicherlich nicht viele Personen im Hinterkopf, als sie im Frühjahr 2020 Fördergelder bzw. Fördermittel im Rahmen der Corona-Pandemie beantragten.

So unbürokratisch diese Mittel meist bewilligt und ausbezahlt wurden, so hoch war und ist jedoch das Risiko, sich mit einem Antrag auf Soforthilfen oder ausgebliebenen Berichtigungen der Angaben im Antrag strafbar zu machen. Denn nicht jeder, der Umsatzeinbrüche „wegen Corona“ hatte, hat auch einen Anspruch auf diese finanziellen Soforthilfen. 

- Subventionsbetrug und Corona: Wer macht sich strafbar? -

Wer in der Corona-Krise Soforthilfen beantragt (hat) und im Rahmen des Antrags

-        falsche Angaben zu den Antragsvoraussetzungen macht bzw.

-        spätere Änderungen dieser Umstände nicht von sich aus mitteilt (z.B. Wegfallen der Antragsvoraussetzungen),

riskiert, sich wegen Subventionsbetrug gemäß § 264 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar zu machen.

Für eine Strafbarkeit ist aber auch Voraussetzung, dass wegen des „falschen“ Antrages Soforthilfe-Mittel auch bewilligt und ausbezahlt wurden. Andernfalls kommt eine Strafbarkeit wegen versuchtem Subventionsbetrug in Betracht.

- Ermittlungen wegen Betrug: Zusammenarbeit der Behörden -

Behörden werden Fälle prüfen, in denen Corona-Soforthilfen als Subventionen genehmigt und ausbezahlt wurden.

Sie prüfen, ob

-        jeweils die konkreten Anforderungen des konkreten Antrags für die Gewährung von Soforthilfen bei Antragstellung erfüllt waren, um rechtmäßig Fördermittel zu erhalten oder

-        ob die Voraussetzungen bei der Gewährung der Mittel noch vorlagen bzw. der Antragsteller keine Mitteilung über eine veränderte Situation gemacht hat.

Dabei werden unterschiedliche Behörden eng zusammenarbeiten. So können Behörden – auch kurzfristig in 2020 – anhand der Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate des 2. Quartals (April bis Juni 2020) nachvollziehen, ob Umsätze ab Mitte März 2020 tatsächlich massiv einbrachen und sich daraus ein wirtschaftlicher Engpass für das Unternehmen ergab oder nicht.

- Rückforderung und Strafverfahren wegen Subventionsbetrug -

Ist der wirtschaftliche Engpass anhand von (Steuer-)Unterlagen und Belegen etc. nachvollziehbar, ist nichts zu befürchten.

Kommt es aber bei der behördlichen Prüfung zu Unstimmigkeiten beim Soforthilfe-Empfänger zwischen Angaben und Antrag, ist das geringste „Übel“, dass gewährte Fördermittel zurückzuzahlen sind.

Es kann aber auch dazu kommen, dass die prüfende Behörde eine Mitteilung an die Staatsanwaltschaft macht und diese ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Subventionsbetrug gemäß §264 StGB einleitet. Dieses Risiko sollte man nicht unterschätzen: Ist der Tatbestand des Subventionsbetruges erfüllt, droht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren!  

- Berufsgerichtsbarkeit für andere freie Berufe -

Die Berufs­ordnungen der jeweiligen Berufe (z. B. Heilberufe-Kammergesetz) enthalten neben Regelungen der Berufsausübung auch Regelungen zum Verfahrens­gang vor den Berufs­gerichten, zu möglichen Sanktionen und zu Rechts­mittel­möglichkeiten.

Die Berufsgerichts­barkeit der übrigen freien Berufe, die über Verletzungen der Berufsordnungen der Ärzte, Architekten, Steuerberater etc. entscheidet, ist beim jeweils zuständigen Landgericht angesiedelt. Dort gibt es spezielle Berufsgerichts-Kammern, die mit einem Berufsrichter als Vorsitzendem sowie zwei Angehörigen des jeweiligen Berufes als Beisitzern besetzt sind. Alle Mitglieder des Spruchkörpers haben bei der Entscheidung die gleiche Stimme.

- Was tun, wenn man falsche Angaben gemacht hat? -

Haben Sie, direkt nachdem die Antragsformulare veröffentlicht wurden, etwas überhastet einen Antrag auf Fördermittel gestellt und wurden Fördermittel ausbezahlt, lagen die Voraussetzungen für Fördermittel aber eigentlich gar nicht vor? Oder haben sich seit dem Stellen des Antrags die Rahmenbedingungen wieder deutlich verbessert?

In diesem Fall sollte ein Rechtsanwalt für Strafrecht prüfen, ob Sie die Fördermittel behalten können oder sicherheitshalber die Mittel erstatten sollten, um kein Strafverfahren wegen Subventionsbetrug zu riskieren.  

 

Sie wollen prüfen lassen, ob Ihr Soforthilfe-Antrag „rechtens“ war/ist? Sprechen Sie mich gerne an – ich unterstütze Sie als Fachanwalt für Strafrecht & Strafverteidiger deutschlandweit! Sie erreichen mich telefonisch in München unter 089 12 66 73 0!

- Haben Sie Post von der Polizei/Staatsanwaltschaft erhalten? -

Haben Sie ein Schreiben von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft erhalten und wurde bereits ein Ermittlungsverfahren gegen Sie eingeleitet, sollten Sie sich hingegen in jedem Fall an einen Strafverteidiger/Fachanwalt für Strafrecht wenden, der Sie im Strafverfahren effektiv unterstützt. 

So kann ein Strafverteidiger Akteneinsicht nehmen, um den Stand der Ermittlungen in Erfahrung zu bringen und daraus eine optimale Verteidigungsstrategie zu entwickeln. So kann er unter Umständen sogar dazu beitragen, dass ein Ermittlungsverfahren eingestellt wird (ggf. gegen Auflagen) oder dass die Strafe für den Subventionsbetrug möglichst milde ist.

 

Gegen Sie wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Subventionsbetrug im Zusammenhang mit Corona-Soforthilfen eingeleitet? Kontaktieren Sie mich zeitnah! Als Fachanwalt für Strafrecht und Strafverteidiger unterstütze ich Sie deutschlandweit! Sie erreichen mich telefonisch in München unter 089 12 66 73 0!