- Allgemeine Hinweise zum Verfahren -

Leitet die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren ein, macht das den Beschuldigten nicht rechtlos: Im Strafrecht gilt der Grundsatz der Unschuldsvermutung.

Als Beschuldigter gilt man danach so lange als unschuldig, bis das Gegenteil bewiesen ist. Der Beschuldigte hat das Recht auf einen Strafverteidiger und darf sich gegen den Tatvorwurf wehren. Und das ist wichtig, denn das kann das Ergebnis der Ermittlungen und den Ausgang des Strafverfahrens maßgeblich beeinflussen.

- Rechte und Pflichten als Beschuldigter -

Das Strafrecht gesteht dem Beschuldigten folgende Rechte zu:

  • Recht auf rechtliches Gehör
  • Recht auf Belehrung
  • Aussageverweigerungsrecht
  • Anspruch auf rechtsstaatliche Vernehmungsmethoden
  • Recht zur Stellung von Beweisanträgen
  • Recht auf einen Strafverteidiger seiner Wahl

 

Demgegenüber hat der Beschuldigte in einem Strafverfahren folgende Pflichten zu beachten:

  • er muss vollständige und korrekte Angaben zu seinen Personalien machen (Vor- und Nachname, Geburtsdatum und -ort, Anschrift, Familienstand, Beruf und Staatsangehörigkeit)
  • es besteht grundsätzlich Anwesenheitspflicht in der Hauptverhandlung
  • er muss erkennungsdienstliche Maßnahmen dulden (Fingerabdrücke bzw. Lichtbilder)

 

Als Beschuldigter sind Sie insbesondere nicht dazu verpflichtet, einer Ladung zu einer polizeilichen Vernehmung Folge zu leisten. Vielmehr können Sie diesem Termin – auch unentschuldigt! – fernbleiben, ohne dass dies negative Konsequenzen für Sie hat.

Anders verhält es sich jedoch, wenn die Ladung zur Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft oder den Ermittlungsrichter erfolgt: Einer solchen Ladung müssen Sie Folge leisten! Anderenfalls droht Ihre zwangsweise Vorführung durch die Polizei.

- Die goldene Regel im Strafverfahren lautet: SCHWEIGEN SIE! -

Jede Aussage, die Sie gegenüber den Strafverfolgungsbehörden machen, kann später nicht oder nur sehr schwer korrigiert werden.

Deshalb gilt: Wenn Sie Beschuldigter in einem Strafverfahren sind, schweigen Sie und wenden Sie sich möglichst frühzeitig an einen auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt – idealerweise an einen Fachanwalt für Strafrecht.

Dieser kann für Sie Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen und so die Beweislage beurteilen. Anschließend können Sie gemeinsam entscheiden, ob es sinnvoll ist, eine Stellungnahme abzugeben oder weiterhin zum Tatvorwurf zu schweigen.

Gerne stehe ich Ihnen als Strafverteidiger in strafrechtlichen Belangen jeglicher Art zur Verfügung. Dank der modernen Kommunikationstechniken können auch größere Entfernungen problemlos überbrückt werden. Kontaktieren Sie mich einfach.